Satzung

SATZUNG
der Harry Harder-Stiftung (Auszug)

Präambel

In Erfüllung des Testaments des am 21.7.1934 in Kolberg in Pommern verstorbenen Herrn Harry Harder hat die Deutsche Bank und Diskontogeselischaft am 27.1.1936 die Harry Harder-Stiftung errichtet.
Die Stiftung ist am 19.5.1936 vom preußischen Staatsministerium genehmigt worden.
Zweck der Stiftung sollte die Unterstützung einer Anzahl von gemeinnützigen Einrichtungen der Stadt Kolberg sein.
Da die Stadt Kolberg nicht unter deutscher Verwaltung steht, hat sich die Stiftung in Anpassung an die geänderten Verhältnisse am 3.7.1956 eine neue Satzung gegeben. Die Satzung ist im Wege der Staatsaufsicht vom Senator für Justiz am 19.9.1956 genehmigt worden.
Diese Satzung erhält nach Maßgabe der Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 07.2003 die folgende Fassung:

§1 Name. Rechtsform. Sitz
Die Stiftung führt den Namen Harry Harder-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Kolberger Bürger. Als bedürftig werden nur Personen angesehen, bei denen die Voraussetzungen nach § 53 der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) erfüllt sind.

Insbesondere sollen bedürftige und benachteiligte (z. B. unheilbare, schwerkranke, geistig und körperlich behinderte, bildungsbenachteiligte) sowie besonders bildungseifrige Kinder und junge Menschen, die entweder in Kolberg/Kolobrzeg geboren wurden oder wohnen, unterstützt werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO 1977.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vermögen, Verwendung der Mittel
§ 4 Vorstand
§5 Vorsitz, Beschlußfassung
§ 6 Aufgaben des Vorstands, Vertretung
§7 Geschäftsführung
§ 8 Staatsaufsicht
§9 Aufhebung